Festhonorar und Zwangsrabatt

In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist gesetzlich genau festgelegt, dass „zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ sind. Dies gilt für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel und ist bundesweit einheitlich geregelt.

Der Apotheker ist somit „auf der Verkaufsseite“ preisneutral gestellt, da der Festzuschlag gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig vom Grundpreis des Arzneimittels erhoben wird. Durch das Verbot von Naturalrabatten und die Beschränkung von Barrabatten ist die Apotheke auch „auf der Einkaufsseite“ preisneutral gestellt, so dass der Festzuschlag gemäß AMPreisV tatsächlich einem Fixhonorar gleichkommt.

Häufig wird allerdings in der öffentlichen Diskussion nicht zwischen dem Apothekenanteil am Verkaufspreis der Arzneimittel und dem tatsächlichen Gewinn der Apotheken unterschieden. Aus dem Apothekenfestzuschlag sind nämlich die gesamten Betriebskosten der Apotheke zu decken. Die Arzneimittelabgabe ist sehr beratungsintensiv. Eine große Zahl hoch qualifizierter Mitarbeiter/innen schlägt sich deshalb auch in den Personalkosten nieder.

Trotz des Festhonorars gemäß AMPreisV müssen die Apotheken den Krankenkassen noch einen Apothekenabschlag bzw. Zwangsrabatt einräumen. Dieser Abschlag soll laut Sozialgesetzbuch (SGB V) seit 2009 jährlich angepasst  werden - unter Berücksichtigung der Leistungen und Kosten der Apotheken. Für 2011 und 2012 wurde er jedoch im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) auf 2,05 Euro pro verordneter und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegebenen Packung festgesetzt.